Rechtsprechung
VG Gelsenkirchen, 13.02.2015 - 7 K 919/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Fahrerlaubnis, Entziehung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Fahrerlaubnis, Entziehung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer nachgewiesenen Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille
- ra.de
- bussgeldsiegen.de
Fahrerlaubnisentziehung bei Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringens eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach einer nachgewiesenen Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringens eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach einer nachgewiesenen Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2013 - 16 B 1146/13
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kfz …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 13.02.2015 - 7 K 919/14
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellte mit Beschluss vom 14. November 2013 - 16 B 1146/13 - die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4052/13 wieder her und führte zur Begründung aus, die Gutachtenanordnung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil allein die Höhe der Blutalkoholkonzentration ohne Bezug zum Straßenverkehr keinen Alkoholmissbrauch im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV begründe.Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 14. November 2013 - 16 B 1146/13 - m.w.N.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 14. November 2013 - 16 B 1146/13 - bereits angedeutet, die über den Alkoholkonsum des Klägers vom 6. Juli 2012 hinausgehenden aktenkundigen Umstände legten es "durchaus nahe", eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erlassen, vgl. Seite 4 dieses Beschlusses.
- VG Gelsenkirchen, 14.03.2014 - 7 L 299/14
Gutachtenaufforderung; Alkoholmissbrauch
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 13.02.2015 - 7 K 919/14
Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Januar 2014 mit Beschluss vom 14. März 2014 - 7 L 299/14 - abgelehnt.Hierzu hat die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Beschluss vom 14. März 2014 - 7 L 299/14 - ausgeführt:.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen den Eilbeschluss der Kammer durch Beschluss vom 27. Juni 2014 - 7 L 299/14 - zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anordnung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 22. November 2013 sei formell und materiell rechtmäßig.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - 16 B 358/14
Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 13.02.2015 - 7 K 919/14
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 27. Juni 2014 - 16 B 358/14 - zurück.
- VG Gelsenkirchen, 14.03.2014 - 7 L 299/14
Gutachtenaufforderung; Alkoholmissbrauch
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 919/14 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Januar 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.